Einfache Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien

Inhaberaktien sind ab sofort nur noch zulässig, wenn sie börsenkotiert oder als Bucheffekten (Verwahrung von Wertpapieren) eingesetzt sind. Liegt keine der beiden genannten Ausnahmen vor, muss die Gesellschaft zwingend ihre Inhaberaktien bis spätestens 30. April 2021 in Namenaktien umwandeln.

In Zusammenarbeit mit unserem Partner, einer legal tech solutions Unternehmung, können wir diese Anpassung für Sie rasch, kostengünstig und unkompliziert erledigen. Ein Notarbesuch ist für Sie nicht mehr notwendig. Damit können unnötige Kosten eingespart und viel Zeit eingespart werden.

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